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So ziemlich jeder lernt irgendwann zwischen 16 und 19 die StVO wenn er seinen Führerschein macht. Es haben nicht alle in meinem Umfeld ein eigenes Auto und noch weniger haben tatsächliche Fahrpraxis - aber immerhin ist die StVO grundsätzlich bekannt.
Ich kenne, neben mir, nur 2 weitere Leute die den Führerschein nie gemacht habe. Einer davon ist mein Bruder, ist also ein bissl ein Familiending.
Vor vielen Jahren habe ich mir mal die Fahrprüfungsvorbereitungstests-CD von jemandem ausgeborgt und diesen Test gemacht, ohne mich vorher durch das Lehrbuch zu arbeiten oder den tollen Kurs zu besuchen …und dennoch 70% erreicht.
Das ist meiner Erfahrung nach mehr, als die meisten direkt nach der Fahrprüfung noch wissen. Ich schweife ab.

Was die wenigsten kennen ist die GstVO. Ich sehe es ihnen zum Teil nach, denn die habe ich quasi im Alleingang verfasst und bisher auch nicht breitenwirksam veröffentlich. Zeit das zu ändern.

Gehsteig Verkehrsordnung (GstVO)

§1: Am Gehsteig gilt Rechtsverkehr.
§1b: Die Rolltreppe gilt im Sinne der GstVo als Gehsteig.
§1c: Wer ausschließlich die Mitte des Gehsteiges benutzt ist selber Schuld wenn er angerempelt wird und darf sich nicht beschweren.

§2: Die Maximalgeschwindigkeit entsprechend der GstVO ist erreicht, wenn man läuft.
§2b: Wenn sich der Schatten schneller bewegt als man geht, unterschreitet man die Mindestgeschwindigkeit entsprechend der GstVO und muss den Gehsteig unverzüglich verlassen um andere Nutzer nicht zu gefährden.

§3: Das Überholen anderer, langsamerer Gehsteignutzer ist gestattet.
§3b: Wenn ein Überholmanöver festgestellt wird, ist die eigene Gehgeschwindigkeit zu reduzieren.
§3c: Der Überholende hat das Recht sich mit lautem Räuspern bemerkbar zu machen.

§4: Mehrspurige Benutzung des Gehsteiges in einer 2-er Reihe ist gestattet.
§4b: Bei mehrspuriger Benutzung ist auf überholende Gehsteignutzer Rücksicht zu nehmen, und für die Dauer der Überholung auf einspurige Nutzung zu wechseln.
§4b: Bei mehrspuriger Benutzung sind Kollisionen mit mehrspurigen Nutzern der Gegengehban zu vermeiden in dem für die Dauer der Passage auf einspurige Nutzung gewechselt wird.
§4c: Eine Benutzung der vollen Gehsteigbreite ist nur auf Gehsteigen ohne weiter Nutzer gestattet, wenn der/die Nutzer
< Sturz betrunkenn ist
< das Gespräch wirklich so interessant ist, dass man nicht hintereinander gehen kann.

§5: Das Führen von Hunden und kleinen Kindern muss an einer kurzen Leine stattfinden.
§5b: Hunde und Kinder die als Stolperfallen die Gehsteignutzung gefährden sind mit leichten Tritten in die Rippen Richtung Fahrbahn aus dem Weg zu schaffen, um den Weg für andere Gehsteignutzer wieder zu sichern.

§6: Bei bevorstehender Kollision mit einem anderen Gehsteig-Nutzer ist ein Schritt nach rechts zu machen.
§6b: Rumgetänzel, Blickkontakt und breites Lächeln ist in diesem Fall nur mit attraktiven Mitgliedern des bevorzugten Geschlechts zulänglich und fällt in den Bereich Balzverhalten.

§7: Es ist auf Sicht zu gehen.
$7b: Das Lesen von Büchern und Zeitungen im Gehen, sowie das ins Mobiltelefon starren ist zu unterlassen.


Ich finde es wäre echt nicht zu viel verlangt, wenn sich alle daran halten. ...und wenn es nur §1 und §6 sind.

- BM out -
la-mamma hat am 12. Jan, 20:07 ein Lebenszeichen gegeben
vor allem 6b;-)))
btw: sehr hübsche ordnung, die sie da andenken! 
Black_Mage hat am 13. Jan, 16:12 den Schein gewahrt
Ich habe mich schon sehr zurück halten müssen, dass ich bei §2 nicht den Zusatz mache, dass Überschreitungen der Maximalgeschwindigkeit nur am Laufsteg erlaubt sind. 
 

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